Aktualisiert: 31.05.2025
Präambel
Der Verein DMXControl Projects e. V. dient dem Ziel, Einsteigern in die computergesteuerte Licht- und Multimediashow die erforderlichen technischen Grundlagen zu erläutern und kostenlose Anleitungen für die allgemeine Nutzung zu entwickeln. Er spricht vorrangig technik-interessierte Personen an, welche digitale Lichtsteuerung im Umfeld von privaten Partys, in Schuldiskotheken, Laien-Theaterauftritten und nicht-professionellen Anwendungen einsetzen möchten.
Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit steht die Weiterentwicklung der Software DMXControl als Freeware sowie begleitender Tools durch aktive Mitarbeit der Vereinsmitglieder. Die Aktivitäten werden erweitert um die Darstellung und Entwicklung elektronischer Hilfsmittel. Ein wesentlicher Aspekt der Arbeit ist auch, die Anwender auf die Grenzen der Amateurarbeit hinzuweisen und nötige Sicherheitsbestimmungen zu publizieren, um Anwender vor Schaden zu bewahren.
Der Verein stellt sich das Ziel, für die Bildung und den Erfahrungsaustausch des Zielpublikums eine Web-Plattform zum Thema Lichtsteuerung im nicht-professionellen Bereich, vorrangig mit DMXControl bereitzustellen, so dass z.B. Hobby-DJs und Laien-Lichttechniker Anwendungs- und Projektberichte austauschen können. Über die Veröffentlichung von Erfolgsszenarien und von im Umfeld angesiedelten Projekten (Selbstbauprojekte, Bericht über Auftritte mit speziellem Fokus, Erfahrungen bei der Kopplung mit anderer Hard- und Software, Tutorials) soll eine Inspiration für Personen mit gleichen Zielen erfolgen.
In diesem Umfeld wird die Entwicklung der Freeware DMXControl als Ergebnis der Arbeit der Vereinsmitglieder und weiterer Anwender verstanden. Der Verein sieht sich als der Interessenvertreter zur Wahrung des Status der nichtkommerziellen Verfügbarkeit der eigenen Software, Informationen und Schaltplänen an. Er übernimmt keine juristische Verantwortung für eventuelle Schäden, die aus der Anwendung oder dem Nachbau der Projekte entstehen. Er bewahrt aber die Rechte an den von den Vereinsmitgliedern bereitgestellten geistigen und materiellen Werten, auch nach dem Ausscheiden der Mitglieder.
§1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen „DMXControl Projects e. V.”.
- Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Berlin, Deutschland.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 - Zweck und Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Kultur im Sinne der Präambel.
- Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Mittel verwirklicht:
- Kostenlose Dokumentation und Verfügbarmachung von Freeware
- Veröffentlichung, Pflege und Weiterentwicklung insbesondere von kostenlos zugänglichen elektronischen Tutorien, Referenzen, Aufsätzen und anderen Werken zu technischen und inhaltlichen Konzepten zur Nutzung und Anwendung der Freeware und anderer Tools.
- Organisation und Unterstützung von Veranstaltungen, die mit den vorgenannten Maßnahmen in der Präambel im Zusammenhang stehen
- Veranstaltung überregionaler Treffen von Nutzern und Vereinsmitgliedern
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§3 - Vereinsmittel
- Alle Beiträge, Einnahmen und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Vereinszweck verwendet werden.
- Ehrenamtlich tätige Personen haben nur im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Regeln Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 - Mitglieder des Vereins
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese primär durch ihre Arbeitsleistung. Fördermitglieder bekennen sich aktiv zu den Zielen des Vereins und unterstützen diese durch ihren finanziellen Beitrag.
- Ordentliches Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen werden. Das Mindestalter beträgt 18 Jahre.
- Die Gründer sind ordentliche Mitglieder des Vereins.
- Über die Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder entscheidet der erweiterte Vorstand nach schriftlichem Antrag.
- Gegen den ablehnenden Bescheid des erweiterten Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Sie unterstützen den Verein durch regelmäßige finanzielle Beiträge entsprechend der Beitragsordnung. Sie verpflichten sich, den Vereinszweck zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereins schaden oder die Erreichung des Zwecks gefährden könnte. Sie haben Anrecht auf Information über die Verwendung der Förderbeiträge, besitzen jedoch keine Stimm-, Wahl- oder Antragsrechte.
- Über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand nach schriftlichem Antrag.
- Kommen ordentliche Mitglieder ihrer geschuldeten Arbeitsleistung nicht nach, können diese durch Beschluss des erweiterten Vorstands auf Fördermitgliedschaft umgestellt werden. Dies ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid kann das Mitglied Beschwerde mit aufschiebender Wirkung erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des Umstellungsbescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Umstellung erfolgt zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres nach Ablauf der Beschwerdefrist bzw. Entscheid in der Mitgliederversammlung.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich bei der Aufnahme, alle intellektuellen und materiellen Leistungen, die er für den Verein erbringt, dem Verein ohne spätere Ansprüche zur Nutzung und Weiterentwicklung zu überlassen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren dem Verein gegenüber mitgeteilten Informationen schriftlich zu informieren. Mitzuteilen sind insbesondere Änderung von Name, Anschrift oder E-Mail-Adresse. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitgeteilt hat, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein durch Nichtmitteilung ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§5 - Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt von allen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
- Mitgliedern kann auf Antrag der Mitgliedsbeitrag reduziert werden. Das Nähere regelt die Beitragsordnung.
§6 - Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- mit dem Tode des Mitglieds
- durch Ausschluss
- Der freiwillige Austritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 60 Tagen möglich.
- Liegen wichtige Gründe vor, oder bei einem Verstoß gegen Vereinsinteressen, endet die Mitgliedschaft durch Ausschluss. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend der Beschlussfähigkeit. Bei Ausschluss endet die Mitgliedschaft am Tag der Mitgliederversammlung.
- Wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist, kann es durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn nach der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied mitzuteilen.
- Jedes ordentliche Mitglied hat die Möglichkeit durch schriftlichen Antrag beim Vorstand unter Angabe von Gründen eine zeitweilige Aussetzung der Mitarbeitspflicht zu beantragen. Über die Aussetzung und die Dauer entscheidet der erweiterte Vorstand. Kommt ein ordentliches Mitglied seiner Vereinsmitarbeit ohne Einwilligung des erweiterten Vorstandes über einen Zeitraum von einem Jahr trotz mehrfacher Aufforderung nicht nach, kann der erweiterte Vorstand den Ausschluss aus dem Verein beantragen. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung entsprechend der Beschlussfähigkeit. Der Ausschluss ist dem ordentlichen Mitglied mitzuteilen.
§7 - Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der erweiterte Vorstand und die Arbeitsgruppen.
§8 - Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Kalenderjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstands, einer Arbeitsgruppe oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder statt.
- Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung ein. Schriftliche Einladungen müssen mindestens 30 Tage, elektronische Einladungen mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag abgesendet werden. Die Einladung gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte bekannte (E-Mail-)Adresse des Mitglieds gerichtet wurde.
- Der Vorstand legt die Tagesordnung fest. Die Mitgliederversammlung kann diese Tagesordnung mit Mehrheitsbeschluss ergänzen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein gestellter Antrag als abgelehnt. Abstimmungen sind geheim, wenn ein ordentliches Mitglied dies beantragt. Wahlen können auf Antrag nicht geheim abgehalten werden.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde, mindestens zwei Vorstandsmitglieder sowie drei zusätzliche ordentliche Mitglieder anwesend sind.
- In der Regel sollen zwischen zwei Mitgliederversammlungen monatlich virtuelle Mitgliedertreffen stattfinden. Hierfür gelten die vorgenannten Regeln sinngemäß.
- Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
- Beschluss über Richtlinien bezüglich der Erstattung von Reisekosten, Auslagen und Vergleichbarem
- Beschluss über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Beschluss über die Beitrags- und Geschäftsordnung
- Beschluss über Beschwerden gemäß §4 Abs. 6 und Abs. 9
- Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund
- Wahl eines Revisors
- Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zum Ausschluss eines Mitglieds aus wichtigem Grund bedürfen, abweichend von Abs. 4, einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
- Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person zur Kassenprüfung (Revisor). Diese darf nicht Mitglied des erweiterten Vorstandes sein. Der Revisor überprüft die Buchführung des Vereins und die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens. Er gibt dem Vorstand Kenntnis von seiner Prüfung und berichtet nach Absprache mit dem Vorstand der Mitgliederversammlung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden innerhalb von sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung durch den Schriftführer in einem Protokoll niedergelegt und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet. Eine Abschrift des Protokolls ist jedem Mitglied per E-Mail zuzusenden.
- Jedes ordentliche Mitglied kann sich bei Abwesenheit durch ein anderes ordentliches Mitglied vertreten lassen. Jedem ordentlichen Mitglied darf aber nur eine weitere Stimme übertragen werden. Die Vollmacht muss durch das zu vertretende Mitglied schriftlich dargelegt sowie unterschrieben werden und dem Vorstand spätestens zu Beginn der Sitzung vorliegen.
- Die Vollmacht muss folgende Punkte beinhalten:
- Name der zu vertretenden Person
- Name des Bevollmächtigten
- Mitgliederversammlung für welche die Vollmacht Gültigkeit hat. Jede Vollmacht ist für genau eine Mitgliederversammlung gültig.
- Ggf. Einschränkung der Vollmacht auf einzelne Tagesordnungspunkte gemäß der Einladung zur Mitgliederversammlung
- Ort, Datum und Unterschrift der zu vertretenden Person
§9 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassierer. Diese bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB.
- Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.
- In den Vorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den ersten Vorsitzenden allein, oder durch den zweiten Vorsitzenden allein, oder durch Schriftführer und Kassier gemeinsam.
- Je Arbeitsgruppe kann ein ordentliches Mitglied als Beisitzer delegiert werden, welches gemeinsam mit dem Vorstand nach Abs. 1 den erweiterten Vorstand bildet. Ein Beisitzer kann nur eine Arbeitsgruppe vertreten und darf nicht Teil des Vorstands nach Abs. 1 sein.
- Der erweiterte Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Er ist zudem für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sowie der erste oder zweite Vorsitzende anwesend ist. Er entscheidet mit Mehrheitsbeschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden.
- Sitzungen sind gemäß der Geschäftsordnung durchzuführen.
- Auf Beschluss des Vorstands kann ordentlichen Mitgliedern in sozial schwieriger Situation eine Beihilfe für Anreisekosten zu Vereinssitzungen gewährt werden, die über die Regelungen von §8 Abs. 7 Zi. 4 hinaus geht.
§10 - Arbeitsgruppen
- Der erweiterte Vorstand richtet Arbeitsgruppen ein und beruft ihre Mitglieder. Er löst diese Gruppen auf, wenn nachhaltig keine Erledigung der Aufgaben erkennbar ist.
- Die Mitglieder eine Arbeitsgruppe bearbeiten selbstständig und eigenverantwortlich die der Gruppe zugewiesenen Aufgabengebiete. Dazu gehört unter anderem
- Pflege und Wartung der technischen Infrastruktur
- Pflege, Wartung und Weiterentwicklung der Software des Online-Angebots von DMXControl
- Erarbeitung und redaktionelle Betreuung von Beiträgen zum inhaltlichen Angebot von DMXControl
- Rekrutierung neuer Mitglieder für die Arbeitsgruppen und Vorschlag zur Berufung durch den erweiterten Vorstand
- Arbeitsgruppen organisieren und strukturieren sich autonom nach ihren Anforderungen und Bedürfnissen. Könnten Vorhaben oder Ideen Aufgaben anderer Arbeitsgruppen berühren, arbeiten sie frühzeitig zusammen.
- Arbeitsgruppen bestehen aus einer beliebigen Anzahl von ordentlichen Mitgliedern. Sie können Nichtmitglieder in die Arbeit einbeziehen.
- Sitzungen sind gemäß der Geschäftsordnung durchzuführen.
- Der erweiterte Vorstand ist insbesondere im Konfliktfall gegenüber den Arbeitsgruppen weisungsbefugt.
§11 - Virtuelle Anwesenheit
- Willigt ein Mitglied zuvor schriftlich ein, so ist es auch dann als anwesend zu führen, wenn es via Datenfernübertragung an der Versammlung teilnimmt. Das Mitglied gilt dann als anwesend im Sinne der Satzung. Die Identität des Mitglieds ist auf geeignete Art und Weise festzustellen.
- Sind bei einer Versammlung Mitglieder nur virtuell anwesend, wird das Protokoll vom Protokollführer elektronisch gesichert und weitergegeben.
- Bei virtuell anwesenden Mitgliedern muss die elektronisch abgegebene Stimme authentifiziert sein. Bei geheimer Wahl ist das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe so zu gestalten, dass eine persönliche Zuordnung der authentifizierten Stimme nicht mehr möglich ist.
§12 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern beschlossen werden. Die geplante Auflösung ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt zu geben. Zur Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit gemäß Beschlussfähigkeit erforderlich.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Die vorstehende Vorschrift gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Katastrophenschutzes.
Zusatz
Nachfolgend die aktuell gültige Beitragsordnung: